VOB
Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
Zimmer- und Holzbauarbeiten - DIN 18334
Ausgabe 1998
Inhalt
0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
1 Geltungsbereich
2 Stoffe, Bauteile
3 Ausführung
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
5 Abrechnung
0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18 299 "Allgem. Regelungen für
Bauarbeiten jeder Art", Abschnitt 0.
Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße
LB gemäß A § 9. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.
In der LB sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:
0.1 Angaben zur Baustelle
Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 0.1.
0.2 Angaben zur Ausführung
0.2.1 Art und Beschaffenheit der Unterkonstruktion (Unterlage, Unterbau, Tragschicht,
Tragwerk)
0.2.2 Herstellen von Musterflächen, Musterkonstruktion und Modellen
0.2.3 Ob vom Auftragnehmer Konstruktionspläne, Verlegepläne und Stofflisten
zu liefern sind
0.2.4 Geforderte gestalterische Wirkung von Flächen, z. B. Teilung, Fugenausbildung,
Struktur, Farbe, Oberflächenbehandlung sowie besondere Verlegeart
0.2.5 Besonderer Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenstand
0.2.6 Besonderer Schutz der Leistungen, z. B. Verpackung, Kantenschutz und Abdeckungen
0.2.7 Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchteschutz sowie
akustische und lüftungstechnische Anforderungen.
0.2.8 Besondere physikalische Eigenschaften der Stoffe
0.2.9 Ob chemischer Holzschutz bei Holz und Holzwerkstoffen gefordert wird
0.2.10 Ob bei chemischem Holzschutz besondere Anforderungen an das Holzschutzmittel
bezüglich der Verwendung in Wohnräumen, Lagerräumen oder Ställen
bestehen
0.2.11 Art des Korrosionsschutz
0.2.12 Anforderung an den Korrosionsschutz
0.2.13 Besondere mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen, denen
Stoffe und Bauteile nach dem Einbau ausgesetzt sind
0.2.14 Art der Bekleidungen, Dicke, Maße der Einzelteile sowie ihrer Befestigung,
sichtbar oder nicht sichtbar, Ausbildung von Fugen, Ecken und Schrägschnitten
0.2.15 Abstand der Bretter bei Sparschalung
0.2.16 Art, Umfang und Ausbildung der Hinterlüftung sowie Abdeckung ihrer
Öffnungen
0.2.17 Art und Ausbildung der Befestigung der Bauteile, z. B. Dübel, Unterkonstruktionen,
Verankerungen und dergleichen am oder im Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl,
Holz
0.2.18 Art und Ausbildung der Holzverbindungen, z. B. Zapfen, Versatz, Verkämmungen,
Verblattungen, besondere Knotenpunkte, Gelenke, Schützenfüße,
Stahlblechverbindungen
0.2.19 Vorgezogenes und nachträgliches Herstellen von Teilflächen,
z. B. Flächen hinter Heizkörpern, Rohrleitungen und dergleichen
0.2.20 Dachform sowie Bauart, Traufhöhe, Firsthöhe, Neigung (Gefälle)
der Dächer
0.2.21 Anzahl, Art, Ausbildung und Abmessung von Anschlüssen, Abschlüssen,
Grat-, Kehl- und Schiftersparren, Durchdringungen, Dachaufbauten u. ä.
0.2.22 Art und Lage der Dachentwässerung
0.2.23 Ob Leiterhaken, Schneefänge, Lüfter, Laufstege, Dachflächenfenster,
Lichtkuppeln, Dachausstiege, Einschubtreppen u. ä. einzubauen sind
0.2.24 Anforderungen an Treppen bei besonderen raumklimatischen Verhältnissen,
z. B. geringe Luftfeuchte, hohe Temperaturen
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden
sollen, sind diese in der LB eindeutig und im einzelnen anzugeben
0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei
folgenden Abschnitten, wenn:
2.6., an Stahlteile, z. B. Anker und ähnliche Bauteile, andere Anforderungen
gestellt werden sollen,
3.1.2, erhöhte Anforderungen an Toleranzen vorgeschriebener Maße
gestellt werden sollen,
3.1.6, Bauschnittholz nicht sägerauh eingebaut werden soll, sondern z.
B. gehobelt,
3.1.7, bei gehobeltem Bauschnittholz rauhe Stellen, Hobelschläge und nicht
ausgebügelte Äste nicht zugelassen werden,
3.1.10, tragende Konstr. aus Bauschnittholz einer anderen Güteklasse und
der höheren Schnittklasse ausgeführt werden sollen,
3.1.11, tragende Konstr. aus Baurundholz einer anderen Güteklasse ausgeführt
werden sollen,
3.1.12, sonstige Konstr. aus Bauschnittholz der Sonderklasse und der höheren
Schnittklasse ausgeführt werden sollen,
3.1.13, sonstige Konstr. aus Baurundholz der Sonderklasse hergestellt werden
sollen,
3.2.3, Baurundholz entgegen der vorgesehenen Regelung geschnitten oder behauen
sein soll,
3.2.7, die Art der Holzverbindungen dem Auftragnehmer nicht überlassen
bleiben soll,
3.3.1, an Latten für Zwischenböden erhöhte Anforderungen an Güteklasse
und Mindestquerschnitt gestellt werden,
3.3.2, der Einschub für Zwischenböden entgegen der vorgesehenen Regelung
hergestellt werden soll,
3.4.1, Dachschalungen aus Holz entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt
werden sollen,
3.4.3, Unterdachschalungen entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt werden
sollen,
3.5.1, Wand- und Deckenschalungen entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt
werden sollen,
3.5.3, Sparschalungen entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt werden
sollen,
3.7, Dachlattung aus Latten einer anderen Güteklasse hergestellt werden
soll,
3.8.2, gehobelte oder ungehobelte Fußböden aus Brettern oder Bohlen
einer anderen Güteklasse hergestellt werden sollen,
3.8.3, Fußbodenbretter nicht quer zu den Balken oder Lagerhölzern
verlegt werden sollen,
3.9.1, Bauteile in Trockenbauweise unter Berücksichtigung von Anforderungen
3.9.2.1, Randwinkel und Deckleisten entgegen der vorgesehenen Regelung verlegt
werden sollen,
3.9.2.2, Dämmstoffe entgegen der vorgesehenen Regelung eingebaut werden
sollen,
3.9.3, Vorsatzschalen nicht entsprechend dem Schalldämmaß nach DIN
4109 ausgeführt werden sollen,
3.10, Holzschindeldeckung entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt werden
sollen,
3.11.1, gezimmerte Türen und Tore entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt
werden sollen,
3.11.2, bei Türen und Toren aus Brettern oder Latten die Befestigung entgegen
der vorgesehenen Regelung erfolgen soll, z.B. mittels Holzschrauben,
3.12.1, Verschläge aus ungehobelten Brettern und Latten einer anderen Güteklasse
hergestellt werden soll,
3.12.2, bei Bretterverschlägen die Bretter entgegen der vorgesehenen Regelung
angeordnet und befestigt werden sollen,
3.12.3, bei Lattenverschlägen die Latten entgegen der vorgesehenen Regelung
angeordnet und befestigt werden sollen,
3.13.1, bei Treppen Nadel- und Laubholz einer anderen Güteklasse entsprechen
sollen,
3.13.4, Trittstufen nicht aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden sollen,
3.13.8, Handläufe entgegen der vorgesehenen Regelung ausgebildet sein sollen,
3.13.9, die Oberfläche der Treppe entgegen der vorgesehenen Regelung behandelt
sein sollen
3.14.3, das Verfahren der Verarbeitung der Holzschutzmittel dem Auftragnehmer
nicht überlassen bleiben soll
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besondere
Leistungen
Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der ATV DIN 18 299,
Abschnitt 0.4.1, besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen sind, kommen
insbesondere in Betracht:
Erstellen und Vorhalten von Baubehelfen, z.B. Hilfskonstruktionen, Traggerüste
und deren Arbeitsbühnen, einschließlich Liefern der dafür erforderlichen
statischen und rechnerischen Unterlagen.
0.5 Abrechnungseinheiten
Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:
0.5.1 Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart
und Maßen, für:
Wände, Böden, Verschläge, Bekleidungen, Schalungen, Lattungen,
Unterkonstruktionen, vorgefertigte Flächenbauteile, Vorsatzschalen, Dämmungen,
Dampf- und Windsperren, Holzschindeldeckungen, Füllungen in Treppengeländern,
Oberflächenbearbeitungen, z.B. Hobeln, Schleifen, Holzschutz
0.5.2 Raummaß (m³), getrennt nach Bauart und Maßen,
für:
Liefern von Hölzern und Brettschichtholz für Verzimmerungen, wie Kanthölzer,
Balken, Bohlen, Baurundhölzer, Holzschutz
0.5.3 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für:
Abbinden, Aufstellen oder Verlegen der Hölzer aus Abschnitt 0.5.1, Liefern,
Abbinden und Aufstellen oder Verlegen von zusammengesetzten, vorgefertigten,
parallelgurtigen Holzbauteilen, z. B. Brettschichthölzer, hölzerne
I-Träger, Fasen und Profilieren von Holzkanten, Zuschnitte von Schalungen,
Bekleidungen u.ä. an schrägen An- und Abschlüssen, Streifenschalungen
und -bekleidungen an Firsten, Traufen, Kehlen, Ortgängen, Gesimsen, Attiken,
Pfeilern, Stützen, Lisenen, Unterzügen, Rohrleitungen u.ä., Streifendeckungen
aus Holzschindeln an Firsten, Traufen, Ortgängen u.ä., An- und Abschlüsse
aus Profilhölzern oder Profilen anderer Werkstoffe, An- und Abschlüsse
sowie Eckausbildungen bei Holzschindelbekleidungen, Fugenausbildungen und Fugenabdichtungen,
Fuß- und Scheuerleisten, Verleistungen, Längenbauteile, z.B. Schwellen,
Schienen, Laibungen, Sohlbänke, Umrahmungen, Überlagshölzer,
Lagerhölzer, Abschottungen, Treppenbauteile, z.B. Wangen, Geländer,
Handläufe, Sperrschichten unter Hölzern, z.B. unter Schwellen, Balken,
Windverbände, Einfriedungen, Holzschutz
0.5.4 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen,
für;
Schiftersparrenschnitte, Erschwernis zum Abbinden und Aufstellen/Verlegen von
Hölzern bei schwierigen Verzimmerungen, z.B. bei Türmen, Kuppeln,
Dachgauben, geschweiften Dachflächen, Grat- und Kehlsparren, Bearbeiten
von Sparren-, Pfetten- und Balkenköpfen, z.B. Hobeln, Profilieren, Auswechselungen,
z.B. an Kaminen, Treppen, Dachflächenfenstern, Dachausstiegen, Aufschieblinge,
Keilhölzer und Gefälleteile, Vorgefertigte Holzkonstruktionen, z.B.
genagelte, gedübelte, geleimte oder anders verbundene Binder, Rahmen, Stützen,
Unterzüge, Träger, Verstärkungen an Bauteilen, z.B. im Bereich
von Aussparungen, Ausklinkungen, angeschnittenen Kassetten, Herstellen und/oder
Schießen von Öffnungen für Einbauteile, z.B. für Stützen,
Türen, Fenster, Oberlichte, Leuchten, Gitter, Revisionsklappen, Installationseinrichtungen,
Einsetzen von Einbauteilen, z.B. Dachflächenfenster, Dachausstiege, Einschubtreppen,
Raumteiler, Lichtbänder, Fenster, Zargen, Installationseinrichtungen, Verschalungen
und Bekleidungen an Schornsteinköpfen u.ä., Türen, Tore, Läden,
Schellen u.ä., Treppen- und Treppenbauteile, Beläge und Schutzabdeckungen
je Stufe, Dämmungen und Sperren an Balkenköpfen, Konstr. Bauteile
aus Stahl, z.B. Dübel, Bolzen, Verankerungen, Verbindungen, Abhänger,
Abstandshalter, Konsolen, Holzschutz
0.5.5 Gewicht (kg), getrennt nach Bauart und Maßen, für:
konstruktive Bauteile aus Stahl, z.B. Verbindungen, Verankerungen, Gelenke,
Knotenplatten, Stützfüße
1 Geltungsbereich
1.1 Die ATV "Zimmer- und Holzbauarbeiten" - DIN 18 334 - gilt für
alle Konstruktionen des Holzbaues, des Ingenieurholzbaues und entsprechender
trockener Bauweisen
1.2 Die ATV DIN 18334 gilt nicht für:
- Schalungsarbeiten bei Beton und Stahlbetonarbeiten (siehe ATV DIN 18331 "Beton-
und Stahlbetonarbeiten"),
- Verbau bei Baugrubenarbeiten (siehe ATV DIN 18 303 "Verbauarbeiten"),
- Parkettarbeiten (siehe ATV DIN 18 356 "Parkettarbeiten") und
- gestemmte Türen und Tore (siehe ATV DIN 18 355 "Tischlerarbeiten")
1.3 Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der ATV DIN 18 299 "Allgem. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art". Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18 334 vor
2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18 299,
Abschnitt 2, gilt:
Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen
nachstehend aufgeführt
2.1 Holz
DIN 4074 Teil 1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz
DIN 4074 Teil 2 Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für
Baurundholz (Nadelholz)
DIN 68 119 Holzschindeln
DIN 68 365 Bauholz für Zimmerarbeiten; Gütebedingungen
DIN 68 368 Laubschnittholz für Treppenbau; Gütebedingungen
2.2 Holzhaltige Werkstoffe
DIN 1101 Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoff
für das Bauwesen; Anforderungen, Prüfung
DIN 68 705 Teil 2 Sperrholz; Sperrholz für allgem. Zwecke
DIN 68 705 Teil 3 Sperrholz; Bau-Furniersperrholz
DIN 68 705 Teil 4 Sperrholz; Bau-Stabsperrholz, Baustäbchensperrholz
DIN 68 705 Teil 5 Sperrholz; Bau-Furniersperrholz aus Buche
DIN 68 740 Teil 2 Paneele, Furnier-Decklagen auf Spanplatten
DIN 68 750 Holzfaserplatten, Poröse und harte Holzfaserplatten; Gütebedingungen
DIN 68 754 Teil 1 Harte und mittelharte Holzfaserplatten für das Bauwesen;
Holzwerkstoffklasse 20
DIN 68 762 Spanplatten; Sonderzwecke für das Bauwesen; Begriffe, Anforderungen,
Prüfung, Überwachung
DIN 68 763 Spanplatten; Flachpressplatten für das Bauwesen; Begriffe, Anforderungen,
Prüfung, Überwachung
DIN 68 764 Teil 1 Spanplatten; Strangpressplatten für das Bauwesen; Begriffe,
Eigenschaften, Prüfung, Überwachung
DIN 68764 Teil 2 Spanplatten; Strangpressplatten für das Bauwesen, Beplankte
Strangpressplatten für die Tafelbauart
2.3 Nicht holzhaltige Stoffe
DIN 18 180 Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfung
DIN 18 184 Gipskarton-Verbundplatten mit Polystyrol- oder Polyurethan-Hartschaum
als Dämmstoff
2.4 Dämmstoffe
DIN 18 161 Teil 1 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen;
Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18 164 Teil 1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen;
Dämmstoffe für die Wärmedämmung
DIN 18 164 Teil 2 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen;
Dämmstoffe für die Trittschalldämmung; Polystyrol-Partikelschaumstoffe
DIN 18 165 Teil 1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe
für die Wärmedämmung
DIN 18 165 Teil 2 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe
für die Trittschalldämmung
2.5 Unterkonstruktion
DIN 18 168 Teil 2 Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken; Nachweis der Tragfähigkeit
von Unterkonstruktionen und Abhängern aus Metall
2.6 Verbindungs- und Befestigungsmittel
DIN 96 Halbrund-Holzschrauben mit Schlitz
DIN 97 Senk-Holzschrauben mit Schlitz
DIN 571 Sechskant-Holzschrauben
DIN 1151 Drahtstifte, rund; Flachkopf, Senkkopf
DIN 1152 Drahtstifte, rund; Stauchkopf
3 Ausführung
Ergänzend zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 3, gilt:
3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe B §
4 Nr. 3) insbesondere geltend zu machen bei fehlenden Voraussetzungen für
die Verankerung und Befestigung, zu hoher Baufeuchte, fehlenden Aussparungen,
fehlendem konstruktivem Holzschutz, unrichtiger Lage und Höhe von Fundamenten,
Auflagern und sonstigen Unterkonstruktionen, fehlenden Höhenbezugspunkten
je Geschoss
3.1.2 Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in
den durch
DIN 18 201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung
DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke
DIN 18 204 Teil 3 Toleranzen im Hochbau, Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen
bestimmten Grenzen zulässig
Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen
sind zulässig, wenn die Maßtoleranzen von DIN 18 202 eingehalten
worden sind.
3.1.3 Bewegungsfugen des Bauwerkes müssen an gleicher
Stelle und mit gleicher Bewegungsmöglichkeit übernommen werden
3.1.4 Deckenbekleidungen, Unterdecken, Wandbekleidungen, Vorsatzschalen und
Trennwände aus Elementen, die ein regelmäßiges Raster ergeben,
sind fluchtgerecht in den vorgegebenen Bezugsachen herzustellen
3.1.5 Die Hölzer sind in trockenem Zustand einzubauen, Kanthölzer
(Balken) und Baurundhölzer dürfen jedoch beim Einbau halbtrocken sein,
wenn sie auf trockenen Zustand für dauernd zurückgehen können
3.1.6 Bauschnittholz ist sägerauh einzubauen
3.1.7 Brettschichtholz ist gehobelt einzubauen; rauhe Stellen, Hobelschläge
und nicht ausgedübelte Äste sind zulässig
3.1.8 Bei der Herstellung von Bauteilen sind Schwindrisse in Bauhölzern
und Brettschichthölzern zulässig, wenn die Standsicherheit dadurch
nicht beeinträchtigt wird
3.1.9 Bei der Befestigung von Brettern, Bohlen, Latten oder Platten müssen
Drahtstifte mindestens 2 ½mal so lang sein, wie die Zu befestigenden
Teile dick sind
3.1.10 Tragende Konstr. aus Bauschnittholz sind aus Holz nach DIN 4074 Teil
2 Güteklasse II und mindestens der Schnittklasse B auszuführen
3.1.11 Tragende Konstr. aus Baurundholz sind aus Holz nach DIN 4074 Teil 2 Güteklasse
II auszuführen
3.1.12 Sonstige Konstr. aus Bauschnittholz sind aus Holz nach DIN 68 365 der
Normalklasse und mindestens der Schnittklasse B herzustellen
3.1.13 Sonstige Konstr. aus Baurundholz sind aus Holz nach DIN 68 365 der Normalklasse
herzustellen
3.2 Verzimmerungen, Abbinden, Verlegen und Aufstellen
3.2.1 Tragende Konstruktionen sind nach DIN 1052 Teil 1 "Holzbauwerke;
Berechnung und Ausführung" auszuführen. Bei der Herstellung von
Dübelverbindungen ist ferner DIN 1052 Teil 2
"Holzbauwerke; Mechanische Verbindungen" zu beachten
3.2.2 Bei Konstruktionen aus Bauschnittholz dürfen Baumkanten die Funktion
Verbindungsmittel nicht beeinträchtigen
3.2.3 Baurundholz muss so geschnitten oder behauen sein, dass die Auflagerflächen
an den Verbindungsstellen mindestens 2/3 des Rundholzdurchmessers breit sind
3.2.4 Konstruktionen Holzmastenbauart sind nach DIN 18 900 "Holzmastenbauart;
Berechnung und Ausführung" auszuführen
3.2.5 Holzbrücken sind nach DIN 1074 "Holzbrücken", Glockentürme
nach DIN 4178 "Glockentürme; Berechnungen und Ausführung"
und fliegende Bauten nach DIN 4112 "Fliegende Bauten; Richtlinien für
Bemessung und Ausführung" auszuführen
3.2.6 Die Art der Holzverbindungen bleibt dem Auftragnehmer überlassen
3.3 Latten und Einschub für Zwischenböden
3.3.1 Latten für Zwischenböden sind aus Holz nach DIN 68 365 mindestens
der Güteklasse II und mit einem Mindestquerschnitt von 24 mm x 48 mm herzustellen.
Die Latten sind parallel zu den Balkenkanten anzunageln. Der Abstand zwischen
den Nägeln darf nicht größer als 30 cm sein
3.3.2 Einschub (Fehlboden) ist aus besäumten, mindestens 18 mm dicken Brettern
dicht verlegt herzustellen
3.4 Dachschalungen
3.4.1 Dachschalungen aus Holz sind aus ungehobelten, besäumten Brettern
oder Bohlen nach DIN 68 365, Güteklasse III, bei Rauhspund aus nach DIN
4072 "Gespundete Bretter aus Nadelholz" bearbeiteten Bretter oder
Bohlen herzustellen. Schalungen für Metalldachdeckungen müssen mindestens
24 mm dick sein, für sonstige Dachdeckungen, ungehobelt mindestens 20 mm
und gehobelt mindestens 18 mm
Die Bretter oder Bohlen dürfen keine Ausfalläste von mehr als 2 cm
Durchmesser haben. Sie sind rechtwinkelig zu den Auflagern zu verlegen und auf
jedem Auflager (z.B. Sparren, Pfetten) mit mindestens 2 Drahtstiften nach DIN
1151 oder mit gleichwertigen Verbindungsmitteln zu befestigen
3.4.2 Dachschalungen aus Holzwerkstoffen sind nach den "Vorläufigen
Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Dachschalungen aus
Holzspanplatten oder Bau-Furnierplatten", herausgegeben vom Institut für
Bautechnik, herzustellen
Holzspanplatten müssen mindestens 19 mm dick sein und dem Plattentyp "V
100 G" nach DIN 68 763 entsprechen
Bau-Furniersperrholz muss mindestens 15 mm dick sein und der Holzwerkstoffklasse
100 G nach DIN 68 00 Teil 2 "Holzschutz im Hochbau; vorbeugende bauliche
Maßnahmen" entsprechen
Bau- und Furniersperrholz muss DIN 68 705 Teil 3 und Bau-Furniersperrholz aus
Buche DIN 68 705 Teil 5 entsprechen
Dachschalungen aus Holzwerkstoffplatten sind mit mindestens 6 Drahtstiften nach
DIN 1151 je m² Dachfläche oder gleichwertigen Verbindungsmitteln,
z.B. Schraubnägeln, Klammern, zu befestigen. Bei Flachdächern sind
im Randbereich mindestens 12, im Eckbereich mindestens 18 Drahtstifte nach DIN
1151 oder gleichwertige Verbindungsmittel je m² Dachrand bzw. Eckfläche
anzuordnen
3.4.3 Unterdachschalungen sind aus ungehobelten, besäumten, mindestens
18 mm dicken Brettern nach DIN 68 365 der Güteklasse III, herzustellen
3.5 Nicht sichtbar bleibende Wand- und Deckenschalungen
3.5.1 Wand- und Deckenschalungen sind aus ungehobelten, besäumten Brettern
nach DIN 68 365 der Güteklasse III herzustellen. Schalungen für Metallwandbekleidungen
müssen mindestens 24 mm dick sein, für sonstige Wandbekleidungen mindestens
22 mm und innen mindestens 18 mm
3.5.2 Deckenunterschalungen für Rohrputz sind aus mindestens 18 mm dicken,
höchstens 12 cm breiten, besäumten, mindestens halbtrockenen Brettern
der Güteklasse IV nach DIN 68 365 herzustellen
3.5.3 Sparschalungen sind innen und außen aus mindestens 18 mm dicken
und 7 bis 10 cm breiten Brettern der Güteklasse IV nach DIN 68 365 herzustellen
3.5.4 Wandschalungen sind mit Drahtstiften nach DIN 1151 und Deckenschalungen
mit Holzschrauben nach DIN 96 oder DIN 97 oder gleichwertigen Verbindungsmitteln
rechtwinkelig zu den Auflagern zu befestigen. Bei Außenschalungen sind
mindestens korrosionsgeschützte Holzverbindungsmittel verwenden
3.6 Wand- und Deckenbekleidungen aus Brettern oder
Bohlen
3.6.1 Ortgang-, Trauf- und Gesimsschalungen sind aus gespundeten, an der Sichtfläche
gehobelten, gleichbreiten Brettern oder Bohlen der Güteklasse II nach DIN
68 365 herzustellen. Brettschalungen müssen mindestens 18 mm dick sein.
Die Befestigung darf sichtbar sein und ist nach 3.5.4 auszuführen
3.6.2 Außenwandbekleidungen sind aus ungehobelten, besäumten Brettern
oder Bohlen der Güteklasse II nach DIN 68365 herzustellen, Brettschalungen
müssen mind. 20 mm dick sein. Die Befestigung darf sichtbar sein und ist
nach 3.5.4 auszuführen
3.6.3 Innenwandbekleidungen sind aus gespundeten, an der Sichtfläche gehobelten,
gleichbreiten Brettern oder Bohlen der Güteklasse II nach DIN 68 365 herzustellen,
Die Befestigung ist verdeckt nach 3.5.4 auszuführen
3.6.4 Bei Stülpschalungen aus nicht profilierten, besäumten Brettern
muss die Überdeckung mindestens 12 % der Brettbreite, jedoch mindestens
10 mm betragen. Die Mindestdicke muss innen und außen 18 mm betragen
3.6.5 Bei Deckelschalungen an Wänden aus nicht profilierten, parallel besäumten
Brettern muss die Überdeckung mindestens 20 mm betragen
3.6.6 Sind Fugendeckleisten vorgeschrieben, so ist jede Leiste nur auf einem
Brett oder in der Fuge zu befestigen
3.7 Dachlattung
Dachlattung ist aus Latten der Güteklasse I nach DIN 68 365 herzustellen,
Die Dachlatten sind geradlinig und im gleichen Abstand mit den erforderlichen
Grat- und Kehllatten entsprechend der vorgesehenen Dachdeckung aufzubringen
und auf jedem Sparren mit mindestens 1 Drahtstift nach DIN 1151 zu befestigen
3.8 Lagerhölzer, Blindböden, Unterböden,
Fußböden, Fußleisten
3.8.1 Lagerhölzer sind waagerecht zu verlegen, ihre Oberflächen müssen
in einer Ebene liegen
3.8.2 Gehobelte Fußböden und Fußleisten sind aus Brettern oder
Bohlen der Güteklasse II, ungehobelte Fußböden aus Brettern
oder Bohlen der Güteklasse III nach DIN 68 365 herzustellen
3.8.3 Fußbodenbretter müssen quer zu den Balken oder Lagerhölzern
verlegt werden. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung von Holzräumen
unter den Brettern ist zu sorgen. Die Bretter sind auf jedem Lager zu befestigen.
Nach dem Verlegen sind vorstehende Kanten an den Stößen und Fugen
zu beseitigen
3.8.4 Blindböden sind aus Brettern nach DIN68 365, Güteklasse II,
mindestens 22 mm dick, mit 15 mm Zwischenraum herzustellen
3.8.5 Unterböden aus Holzspanplatten sind nach DIN 68771 "Unterböden
aus Holzspanplatten" mindestens 22 mm dick herzustellen
3.8.6 Fußleisten (Scheuer- und Stableisten) müssen an Ecken und Stößen
auf Gärung geschnitten oder mit Profilanschnitt versehen sein; sie sind
dauerhaft zu befestigen
3.9 Trockenbau
3.9.1 Bauteile, die in Trockenbauweise hergestellt werden, sind ohne Berücksichtigung
von Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme- und Strahlenschutz auszuführen,
wenn nachstehend nichts vorgeschrieben ist
3.9.2 Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen, Unterdecken
3.9.2.1 Sichtbare Randwinkel, Deckleisten und Schattenfugen-Deckleisten sind
an den Ecken und auf den Begrenzungsflächen stumpf zu stoßen, Randwinkel
dem wand- oder Deckenverlauf anzupassen
3.9.2.2 Einzubauende Dämmstoffe sind über der gesamten Fläche
dicht gestoßen zu verlegen und an begrenzende Bauteile anzuschließen
3.9.2.3 Deckenbekleidungen und Unterdecken sind nach DIN 18 168 Teil1 "Leichte
Deckenbekleidungen und Unterdecken; Anforderungen für die Ausführung"
herzustellen
3.9.2.4 Bei Verwendung von Holzwolle- und Mehrschicht-Leichtbauplatten sind
DIN 1102 "Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach
DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen; Verwendung, Verarbeitung"
zu beachten
3.9.2.5 Gipskartonplatten sind nach DIN 18 181 "Gipskartonplatten im Hochbau;
Grundlagen für die Verarbeitung" zu verarbeiten
3.9.3 Schalldämmende Vorsatzschalen
Schalldämmende Vorsatzschalen sind entsprechend dem vorgeschriebenen Schalldämmaß
nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise"
auszuführen
3.9.4 Nichttragende Trennwände
Nichttragende Trennwände sind nach DIN 4103 Teil 1 "Nichttragende
innere Trennwände; Anforderungen, nachweise" auszuführen. Bei
Verwendung von Gipskartonplatten ist DIN 18183 "Montagewände aus Gipskartonplatten;
Ausführung von Metallständerwänden" und DIN 4103 Teil 4
" Nichttragende innere Trennwände; Unterkonstruktion in Holzbauart"
zu beachten
3.9.5 Außenwandbekleidungen
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18 516 Teil 1 "Außenwandbekleidungen,
hinterlüftet; Anforderungen, Prüfgrundsätze" auszuführen.
Beider Verwendung von Faserzementplatten sind asbestfreie Produkte, die bauaufsichtlich
zugelassen sind, zu verwenden
3.10 Holzschindeldeckung
Außenwandbekleidungen mit Holzschindeln sind aus gesägten Schindeln
mit Befestigungsmitteln aus nichtrostendem Stahl nach DIN 17 440, "Nichtrostende
Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht,
gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug", Werkstoffnummer
1.4301, auf Lattenunterkonstruktion in Doppeldeckung herzustellen,. Anschlüsse
sind mit Schindeln herzustellen, die den Erfordernissen entsprechend zugeschnitten
sind
3.11 Gezimmerte Türen und Tore
3.11.1 Gezimmerte Türen und Tore sind aus ungehobelten, besäumten
Brettern und Bohlen der Güteklasse II und aus ungehobelten Latten der Güteklasse
I nach DIN 68 365 herzustellen
3.11.2 Bei Türen und Toren aus Brettern sind die Bretter mit mind. je 2
Drahtstiften, bei Türen und Toren aus Latten die Latten mit mind. je 1
Drahtstift auf den Quer- und Strebeleisten zu befestigen. Sind Fugendeckleisten
vorgeschrieben, so ist jede Leiste nur auf einem Brett zu befestigen
3.11.3 Bei aufgedoppelten Türen und Toren sind die Bretter so zu befestigen,
dass sie nicht reißen können
3.12 Verschläge
3.12.1 Verschläge sind aus ungehobelten Brettern und Latten der Güteklasse
II nach DIN 68365 herzustellen
3.12.2 Bei Bretterverschlägen sind die Bretter dicht aneinander anzuordnen
und auf jedem Riegel mit 2 Drahtstiften zu befestigen
3.12.3 Lattenverschläge sind aus Latten mit einem Querschnitt von mind.
24 mm x 48 mm herzustellen. Die Latten sind mit Zwischenräumen von höchstens
50 mm auf jedem Riegel mit 1 Drahtstift zu befestigen
3.13 Treppen
3.13.1 Treppen sind nach DIN 18 065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße"
herzustellen. Nadelholz muss der Güteklasse I nach DIN 68 365, Laubholz
der Güteklasse II nach DIN 68 368 entsprechen
3.13.2 Treppenteile aus Holzwerkstoffen sind aus Holzspanplatten nach DIN 68
763 oder aus Sperrholz nach DIN 68 705 Teil 3 bis Teil 5 herzustellen
3.13.3 Die Treppen müssen so zusammengearbeitet und aufgestellt werden,
dass die Stufen beim Begehen nicht knarren
3.13.4 Trittstufen dürfen aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden
3.13.5 Bei furnierten Trittstufen (Verbundstufen) muss die Dicke der Decklage
auf den Trittflächen bei Verwendung von Hartholz mind. 2,5 mm und bei Verwendung
von Weichholz mind. 5 mm betragen. An den Stoßkanten muss die Dicke der
Decklage für beide Holzarten mind. 6 mm betragen
3.13.6 Wagenkrümmlinge sind unter sich und mit Wangen durch Kropfschrauben
und Hartholzdübel zu verbinden, wenn aus konstruktiven Gründen nicht
andere Verbindungen erforderlich sind. Werden Schraubenlöcher verdübelt,
so sind die Dübel entsprechend der Holzart auszuwählen und in Faserrichtung
einzupassen
3.13.7 Handlaufkrümmlinge sind mind. durch Dübel mit den anschließenden
Handläufen zu verbinden
3.13.8 Handläufe aus Holz sind griffgerecht auszubilden und müssen
mind. 48 mm Durchmesser bzw. einen Querschnitt von mind. 40/60 mm haben
3.13.9 Die sichtbar bleibenden Holzoberflächen der Treppen und Geländer
sind zu schleifen. Bei nichtdeckenden Anstrichen ist die Oberfläche in
Faserrichtung feinkörnig zu schleifen, alle sichtbar bleibenden Holzkanten
sind zu brechen
3.13.10 Farbunterschiede zwischen Längsholz- und Hirnholzflächen sowie
zwischen Massivholz und furnierten Flächen sind zulässig
3.13.11 Ist eine Versiegelung der Treppe vorgeschrieben, so sind nur die Tritt-
und Stoßflächen zu versiegeln
3.14 Konstruktiver und chemischer Holzschutz
3.14.1 Bei allen Holzten ist DIN 68 800 Teil 2 "Holzschutz im Hochbau;
Vorbeugende bauliche Maßnahmen" zu beachten
3.14.2 Der chemische Schutz von Bauholz ist nach DIN 68 800 Teil 3 "Holzschutz
im Hochbau; Vorbeugender chemischer Holzschutz" und der chemische Schutz
von Holzwerkstoffen nach DIN 68 800 Teil 5 "Holzschutz im Hochbau; Vorbeugender
chemischer Schutz von Holzwerkstoffen" auszuführen
3.14.3 Das Verfahren der Verarbeitung der Holzschutzmittel bleibt dem Auftragnehmer
überlassen
3.14.4 Die Holzschutzmittel sind so auszuwählen, dass sie mit den in Berührung
kommenden anderen Baustoffen verträglich sind
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren
Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden
liegen
4.1.2 Vorlegen erforderlicher Muster
4.1.3 Liefern von Drahtstiften und von Holzschrauben bis 6 mm Durchmesser
4.1.4 Auffüttern bis zu 2 cm Dicke zur Herstellung einer ebenen Fläche,
z. B.: an Wänden, Böden und Decken
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV
DIN 18 299, Abschnitt 4.2, z.B.:
4.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber
Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht
zur Verfügung stellt
4.2.2 Auf- und Abbauen sowie Vorhalter der Gerüste, deren Arbeitsbühnen
höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen
4.2.3 Reinigen der Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste,
Farbreste, Öl, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt
4.2.4 Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen,
z.B. Abkleben von Belägen und Treppen, staubdichtes Abdecken von empfindlichen
Einrichtungen und Geräten, Staubschutzwände, einschließlich
Lieferung der hierzu erforderlichen Stoffe
4.2.5 Liefern von statisch nachzuweisenden oder konstruktiv erforderlichen Verbindungs-
und Befestigungsmitteln, ausgenommen solcher nach 4.1.3.
4.2.6 Liefern statischer und bauphysikalischer Nachweise für das Bauwerk
oder für Bauteile
4.2.7 Probebelastungen nach DIN 1074, wenn die betragsmäßige Beschaffenheit
der Leistung nicht auf andere Weise nachgewiesen werden kann
4.2.8 Versuche zum Nachweis der Standsicherheit am Bauwerk, z.B. Dübelauszugsversuche,
Schlagversuche u.ä.
4.2.9 Herstellen von im Bauwerk verbleibenden Verankerungsmöglichkeiten,
z.B. für Gerüste
4.2.10 Nachträgliches Herstellen und Schließen von Löchern im
Mauerwerk und Beton für Auflager und Verankerungen
4.2.11 Herstellen und Anlegen von Öffnungen, z.B. für Schalter, Rohrdurchführungen,
Kabeln, Pfeilervorlagen, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Arbeiten
durchgeführt werden können
4.2.12 Herstellen von Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen
4.2.13 Ausbau und/oder Wiedereinbau von Bekleidungselementen für Leistungen
anderer Unternehmer
4.2.14 Bearbeiten von Oberflächen, z.B. durch Hobeln, Schleifen, sowie
Fasen und Profilieren von Holzkanten
4.2.15 Zuschnitte von Schalungen, Bekleidungen u.ä. an schrägen An-
und Abschlüssen
4.2.16 Herstellen von besonderen Fugen- und Eckausbildungen
4.2.17 Herstellen von Bekleidungen der Laibungen
4.2.18 Herstellen von Abschottungen, Schürzen und Scheinunterzügen
bei Deckenbekleidungen, Unterdecken und Wandbekleidungen
4.2.19 Herstellen von Schiftersparrenschnitten sowie Abbinden und Aufstellen/Verlegen
von Hölzern bei schwierigen Verzimmerungen, z. B. bei Türmen, Kuppeln,
Dachgauben, geschweiften Dachflächen, Grat- und Kehlsparren
4.2.20 Hobeln und Profilieren von Sparren-, Pfetten- und Balkenköpfen
4.2.21 Verstärken von Bauteilen, z.B. im Bereich von Aussparungen, Ausklinkungen,
angeschnittenen Kassetten
5 Abrechnung
Ergänzend zur ATV DIN 18229, Abschnitt 5, gilt:
5.1 Allgemeines
5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen
oder nach Aufmaß erfolgt - sind zugrunde zu legen:
5.1.1.1 Für verzimmerte Hölzer und Brettschichthölzer bei der
Ermittlung des Raummaßes (m³)
die größte Länge einschließlich der Zapfen und anderer
Holzverbindungen, der volle Querschnitt ohne Abzug von Ausklinkungen, Aussparungen,
Querschnittsschwächungen u.ä., 5.1.1.2 für Bekleidungen, leichte
Unterdecken, Dachschalungen und Unterdächer, Schalungen, Lattungen, Verschläge,
Böden, Dämmungen, Sperren, Unterkonstruktionen, Vorsatzschalen, u.
ä. auf Flächen ohne begr. Bauteile die Maße der zu schalenden,
zu dämmenden, bzw. zu bekleidenden Flächen, auf Flächen mit begr.
Bauteilen die Maße der zu belegenden Flächen bis zu den sie begr.,
ungeputzten, ungedämmten bzw. nicht bekleideten Bauteilen, bei Fassaden
die Maße der Bekleidung,
5.1.1.3 für nichttragende Trennwände deren Maße bis zu den sie
begr. ungeputzten, ungedämmten bzw. nicht bekleideten Bauteilen,
5.1.1.4 für verzimmerte Hölzer bei Abrechnung nach Längenmaß
die größte Länge einschließlich der Holzverbindungen,
5.1.1.5 für sonstige Bauteile die größten, ggf. abgewickelten
Bauteillängen, dabei werden Fugen übermessen,
5.1.1.6 für konstruktive Stahlteile bei Abrechnung nach Gewicht das nach
Abschnitt 5 der ATV DIN 18360 "Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten"
durch Berechnung zu ermittelnde Gewicht
5.1.2 Die Wandhöhen überwölbter Räume werden bis zum Gewölbeanschnitt,
die Wandhöhe der Schildwände bis zu 2/3 des Gewölbestichs gerechnet
5.1.3 Fußleisten und Konstruktionen bis 10 cm Höhe werden übermessen
5.1.4 Bei der Flächenermittlung von gewölbten Decken mit einer Stichhöhe
unter 1/6 der Spannweite wird die Fläche des überdeckten Raumes berechnet.
Gewölbe mit größerer Stichhöhe werden nach der Fläche
der abgewickelten Untersicht gerechnet
5.1.5 In Decken, Wänden, Dächern, Schalungen, Wand- und Deckenbekleidungen,
Vorsatzschalen, Dämmungen, Sperren sowie leichten Außenwandbekleidungen
werden Öffnungen, Aussparungen und Nischen bis zu 2,5 m² Einzelgröße
übermessen
5.1.6 Ganz oder teilweise gedämmte oder bekleidete Laibungen von Öffnungen,
Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelgröße werden
gesondert gerechnet
5.1.7 Öffnungen, Nischen und Aussparungen werden, auch falls sie unmittelbar
zusammenhängen, getrennt gerechnet
5.1.8 Rückflächen von Nischen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße
mit ihrem Maß gesondert gerechnet
5.1.9 In Böden und den dazugehörigen Dämmungen, Schüttungen,
Sperren, u.ä. werden Öffnungen und Aussparungen z.B. für Pfeilervorlagen,
Kamine, Rohrdurchführungen u.ä. bis 0,5 m² Einzelgröße
übermessen
5.1.10 Bei Zwischenböden, Dämmungen, Schüttungen, Sperren, Schalungen,
Bekleidungen u.ä. werden Rahmen, Riegel, Ständer und andere Fachwerksteile
sowie Sparren, Lattungen, Unterkonstruktionen übermessen
5.1.11 Bei Lattungen, Sparschalungen, Blindböden, Verschlägen und
Bekleidungen aus Latten, Brettern, Paneelen, Lamellen u.ä. werden die Zwischenräume
übermessen
5.1.12 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) werden Unterbrechungen bis
zu 1 m Einzellänge übermessen
5.1.13 Herstellen von Aussparungen für Einzelleuchten, Lichtbänder,
Lichtkuppeln, Lüftungsgitter, Luftauslässe, Revisionsöffnungen,
Stützen, Pfeilervorlagen, Schalter, Steckdosen, Rohrdurchführungen,
Kabel u.ä. werden getrennt nach Größe gesondert gerechnet
5.2 Es werden abgezogen:
5.2.1 Bei Abrechnungen nach Flächenmaß (m²): Öffnungen,
Aussparungen und Nischen über 2,5 m Einzelgröße, In Böden
über 0,5 m² Einzelgröße
5.2.2 Bei Abrechnungen nach Längenmaß (m): Unterbrechungen über
1 m Einzellänge