VOB
  Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)
  Zimmer- und Holzbauarbeiten - DIN 18334
  Ausgabe 1998
  
  Inhalt
  0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
  1 Geltungsbereich
  2 Stoffe, Bauteile
  3 Ausführung
  4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
  5 Abrechnung
  
  0 Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung
  Diese Hinweise ergänzen die ATV DIN 18 299 "Allgem. Regelungen für 
    Bauarbeiten jeder Art", Abschnitt 0.
    Die Beachtung dieser Hinweise ist Voraussetzung für eine ordnungsgemäße 
    LB gemäß A § 9. Die Hinweise werden nicht Vertragsbestandteil.
  In der LB sind nach den Erfordernissen des Einzelfalls insbesondere anzugeben:
0.1 Angaben zur Baustelle
  Keine ergänzende Regelung zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 0.1.
0.2 Angaben zur Ausführung
  0.2.1 Art und Beschaffenheit der Unterkonstruktion (Unterlage, Unterbau, Tragschicht, 
  Tragwerk)
  0.2.2 Herstellen von Musterflächen, Musterkonstruktion und Modellen
  0.2.3 Ob vom Auftragnehmer Konstruktionspläne, Verlegepläne und Stofflisten 
  zu liefern sind
  0.2.4 Geforderte gestalterische Wirkung von Flächen, z. B. Teilung, Fugenausbildung, 
  Struktur, Farbe, Oberflächenbehandlung sowie besondere Verlegeart
  0.2.5 Besonderer Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenstand
  0.2.6 Besonderer Schutz der Leistungen, z. B. Verpackung, Kantenschutz und Abdeckungen
  0.2.7 Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme-, Feuchteschutz sowie 
  akustische und lüftungstechnische Anforderungen.
  0.2.8 Besondere physikalische Eigenschaften der Stoffe
  0.2.9 Ob chemischer Holzschutz bei Holz und Holzwerkstoffen gefordert wird
  0.2.10 Ob bei chemischem Holzschutz besondere Anforderungen an das Holzschutzmittel 
  bezüglich der Verwendung in Wohnräumen, Lagerräumen oder Ställen 
  bestehen
  0.2.11 Art des Korrosionsschutz
  0.2.12 Anforderung an den Korrosionsschutz
  0.2.13 Besondere mechanische, chemische und thermische Beanspruchungen, denen 
  Stoffe und Bauteile nach dem Einbau ausgesetzt sind
  0.2.14 Art der Bekleidungen, Dicke, Maße der Einzelteile sowie ihrer Befestigung, 
  sichtbar oder nicht sichtbar, Ausbildung von Fugen, Ecken und Schrägschnitten
  0.2.15 Abstand der Bretter bei Sparschalung
  0.2.16 Art, Umfang und Ausbildung der Hinterlüftung sowie Abdeckung ihrer 
  Öffnungen
  0.2.17 Art und Ausbildung der Befestigung der Bauteile, z. B. Dübel, Unterkonstruktionen, 
  Verankerungen und dergleichen am oder im Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl, 
  Holz
  0.2.18 Art und Ausbildung der Holzverbindungen, z. B. Zapfen, Versatz, Verkämmungen, 
  Verblattungen, besondere Knotenpunkte, Gelenke, Schützenfüße, 
  Stahlblechverbindungen
  0.2.19 Vorgezogenes und nachträgliches Herstellen von Teilflächen, 
  z. B. Flächen hinter Heizkörpern, Rohrleitungen und dergleichen
  0.2.20 Dachform sowie Bauart, Traufhöhe, Firsthöhe, Neigung (Gefälle) 
  der Dächer
  0.2.21 Anzahl, Art, Ausbildung und Abmessung von Anschlüssen, Abschlüssen, 
  Grat-, Kehl- und Schiftersparren, Durchdringungen, Dachaufbauten u. ä.
  0.2.22 Art und Lage der Dachentwässerung
  0.2.23 Ob Leiterhaken, Schneefänge, Lüfter, Laufstege, Dachflächenfenster, 
  Lichtkuppeln, Dachausstiege, Einschubtreppen u. ä. einzubauen sind
  0.2.24 Anforderungen an Treppen bei besonderen raumklimatischen Verhältnissen, 
  z. B. geringe Luftfeuchte, hohe Temperaturen
0.3 Einzelangaben bei Abweichungen von den ATV
  0.3.1 Wenn andere als die in dieser ATV vorgesehenen Regelungen getroffen werden 
  sollen, sind diese in der LB eindeutig und im einzelnen anzugeben
  0.3.2 Abweichende Regelungen können insbesondere in Betracht kommen bei
  folgenden Abschnitten, wenn:
  2.6., an Stahlteile, z. B. Anker und ähnliche Bauteile, andere Anforderungen 
  gestellt werden sollen,
  3.1.2, erhöhte Anforderungen an Toleranzen vorgeschriebener Maße 
  gestellt werden sollen,
  3.1.6, Bauschnittholz nicht sägerauh eingebaut werden soll, sondern z. 
  B. gehobelt,
  3.1.7, bei gehobeltem Bauschnittholz rauhe Stellen, Hobelschläge und nicht 
  ausgebügelte Äste nicht zugelassen werden,
  3.1.10, tragende Konstr. aus Bauschnittholz einer anderen Güteklasse und 
  der höheren Schnittklasse ausgeführt werden sollen,
  3.1.11, tragende Konstr. aus Baurundholz einer anderen Güteklasse ausgeführt 
  werden sollen,
  3.1.12, sonstige Konstr. aus Bauschnittholz der Sonderklasse und der höheren 
  Schnittklasse ausgeführt werden sollen,
  3.1.13, sonstige Konstr. aus Baurundholz der Sonderklasse hergestellt werden 
  sollen,
  3.2.3, Baurundholz entgegen der vorgesehenen Regelung geschnitten oder behauen 
  sein soll,
  3.2.7, die Art der Holzverbindungen dem Auftragnehmer nicht überlassen 
  bleiben soll,
  3.3.1, an Latten für Zwischenböden erhöhte Anforderungen an Güteklasse 
  und Mindestquerschnitt gestellt werden,
  3.3.2, der Einschub für Zwischenböden entgegen der vorgesehenen Regelung 
  hergestellt werden soll,
  3.4.1, Dachschalungen aus Holz entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt 
  werden sollen,
  3.4.3, Unterdachschalungen entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt werden 
  sollen,
  3.5.1, Wand- und Deckenschalungen entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt 
  werden sollen,
  3.5.3, Sparschalungen entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt werden 
  sollen,
  3.7, Dachlattung aus Latten einer anderen Güteklasse hergestellt werden 
  soll,
  3.8.2, gehobelte oder ungehobelte Fußböden aus Brettern oder Bohlen 
  einer anderen Güteklasse hergestellt werden sollen,
  3.8.3, Fußbodenbretter nicht quer zu den Balken oder Lagerhölzern 
  verlegt werden sollen,
  3.9.1, Bauteile in Trockenbauweise unter Berücksichtigung von Anforderungen
  3.9.2.1, Randwinkel und Deckleisten entgegen der vorgesehenen Regelung verlegt 
  werden sollen,
  3.9.2.2, Dämmstoffe entgegen der vorgesehenen Regelung eingebaut werden 
  sollen,
  3.9.3, Vorsatzschalen nicht entsprechend dem Schalldämmaß nach DIN 
  4109 ausgeführt werden sollen,
  3.10, Holzschindeldeckung entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt werden 
  sollen,
  3.11.1, gezimmerte Türen und Tore entgegen der vorgesehenen Regelung hergestellt 
  werden sollen,
  3.11.2, bei Türen und Toren aus Brettern oder Latten die Befestigung entgegen 
  der vorgesehenen Regelung erfolgen soll, z.B. mittels Holzschrauben,
  3.12.1, Verschläge aus ungehobelten Brettern und Latten einer anderen Güteklasse 
  hergestellt werden soll,
  3.12.2, bei Bretterverschlägen die Bretter entgegen der vorgesehenen Regelung 
  angeordnet und befestigt werden sollen,
  3.12.3, bei Lattenverschlägen die Latten entgegen der vorgesehenen Regelung 
  angeordnet und befestigt werden sollen,
  3.13.1, bei Treppen Nadel- und Laubholz einer anderen Güteklasse entsprechen 
  sollen,
  3.13.4, Trittstufen nicht aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden sollen,
  3.13.8, Handläufe entgegen der vorgesehenen Regelung ausgebildet sein sollen,
  3.13.9, die Oberfläche der Treppe entgegen der vorgesehenen Regelung behandelt 
  sein sollen
  3.14.3, das Verfahren der Verarbeitung der Holzschutzmittel dem Auftragnehmer 
  nicht überlassen bleiben soll
0.4 Einzelangaben zu Nebenleistungen und Besondere 
  Leistungen
  Als Nebenleistungen, für die unter den Voraussetzungen der ATV DIN 18 299, 
  Abschnitt 0.4.1, besondere Ordnungszahlen (Positionen) vorzusehen sind, kommen 
  insbesondere in Betracht:
  Erstellen und Vorhalten von Baubehelfen, z.B. Hilfskonstruktionen, Traggerüste 
  und deren Arbeitsbühnen, einschließlich Liefern der dafür erforderlichen 
  statischen und rechnerischen Unterlagen.
0.5 Abrechnungseinheiten
  Im Leistungsverzeichnis sind die Abrechnungseinheiten wie folgt vorzusehen:
0.5.1 Flächenmaß (m²), getrennt nach Bauart 
  und Maßen, für:
  Wände, Böden, Verschläge, Bekleidungen, Schalungen, Lattungen, 
  Unterkonstruktionen, vorgefertigte Flächenbauteile, Vorsatzschalen, Dämmungen, 
  Dampf- und Windsperren, Holzschindeldeckungen, Füllungen in Treppengeländern, 
  Oberflächenbearbeitungen, z.B. Hobeln, Schleifen, Holzschutz
0.5.2 Raummaß (m³), getrennt nach Bauart und Maßen, 
  für:
  Liefern von Hölzern und Brettschichtholz für Verzimmerungen, wie Kanthölzer, 
  Balken, Bohlen, Baurundhölzer, Holzschutz 
  0.5.3 Längenmaß (m), getrennt nach Bauart und Maßen, für:
  Abbinden, Aufstellen oder Verlegen der Hölzer aus Abschnitt 0.5.1, Liefern, 
  Abbinden und Aufstellen oder Verlegen von zusammengesetzten, vorgefertigten, 
  parallelgurtigen Holzbauteilen, z. B. Brettschichthölzer, hölzerne 
  I-Träger, Fasen und Profilieren von Holzkanten, Zuschnitte von Schalungen, 
  Bekleidungen u.ä. an schrägen An- und Abschlüssen, Streifenschalungen 
  und -bekleidungen an Firsten, Traufen, Kehlen, Ortgängen, Gesimsen, Attiken, 
  Pfeilern, Stützen, Lisenen, Unterzügen, Rohrleitungen u.ä., Streifendeckungen 
  aus Holzschindeln an Firsten, Traufen, Ortgängen u.ä., An- und Abschlüsse 
  aus Profilhölzern oder Profilen anderer Werkstoffe, An- und Abschlüsse 
  sowie Eckausbildungen bei Holzschindelbekleidungen, Fugenausbildungen und Fugenabdichtungen, 
  Fuß- und Scheuerleisten, Verleistungen, Längenbauteile, z.B. Schwellen, 
  Schienen, Laibungen, Sohlbänke, Umrahmungen, Überlagshölzer, 
  Lagerhölzer, Abschottungen, Treppenbauteile, z.B. Wangen, Geländer, 
  Handläufe, Sperrschichten unter Hölzern, z.B. unter Schwellen, Balken, 
  Windverbände, Einfriedungen, Holzschutz
0.5.4 Anzahl (Stück), getrennt nach Bauart und Maßen, 
  für;
  Schiftersparrenschnitte, Erschwernis zum Abbinden und Aufstellen/Verlegen von 
  Hölzern bei schwierigen Verzimmerungen, z.B. bei Türmen, Kuppeln, 
  Dachgauben, geschweiften Dachflächen, Grat- und Kehlsparren, Bearbeiten 
  von Sparren-, Pfetten- und Balkenköpfen, z.B. Hobeln, Profilieren, Auswechselungen, 
  z.B. an Kaminen, Treppen, Dachflächenfenstern, Dachausstiegen, Aufschieblinge, 
  Keilhölzer und Gefälleteile, Vorgefertigte Holzkonstruktionen, z.B. 
  genagelte, gedübelte, geleimte oder anders verbundene Binder, Rahmen, Stützen, 
  Unterzüge, Träger, Verstärkungen an Bauteilen, z.B. im Bereich 
  von Aussparungen, Ausklinkungen, angeschnittenen Kassetten, Herstellen und/oder 
  Schießen von Öffnungen für Einbauteile, z.B. für Stützen, 
  Türen, Fenster, Oberlichte, Leuchten, Gitter, Revisionsklappen, Installationseinrichtungen, 
  Einsetzen von Einbauteilen, z.B. Dachflächenfenster, Dachausstiege, Einschubtreppen, 
  Raumteiler, Lichtbänder, Fenster, Zargen, Installationseinrichtungen, Verschalungen 
  und Bekleidungen an Schornsteinköpfen u.ä., Türen, Tore, Läden, 
  Schellen u.ä., Treppen- und Treppenbauteile, Beläge und Schutzabdeckungen 
  je Stufe, Dämmungen und Sperren an Balkenköpfen, Konstr. Bauteile 
  aus Stahl, z.B. Dübel, Bolzen, Verankerungen, Verbindungen, Abhänger, 
  Abstandshalter, Konsolen, Holzschutz
0.5.5 Gewicht (kg), getrennt nach Bauart und Maßen, für:
  konstruktive Bauteile aus Stahl, z.B. Verbindungen, Verankerungen, Gelenke, 
  Knotenplatten, Stützfüße
1 Geltungsbereich
  1.1 Die ATV "Zimmer- und Holzbauarbeiten" - DIN 18 334 - gilt für 
  alle Konstruktionen des Holzbaues, des Ingenieurholzbaues und entsprechender 
  trockener Bauweisen
  1.2 Die ATV DIN 18334 gilt nicht für:
  - Schalungsarbeiten bei Beton und Stahlbetonarbeiten (siehe ATV DIN 18331 "Beton- 
  und Stahlbetonarbeiten"),
  - Verbau bei Baugrubenarbeiten (siehe ATV DIN 18 303 "Verbauarbeiten"),
  - Parkettarbeiten (siehe ATV DIN 18 356 "Parkettarbeiten") und
  - gestemmte Türen und Tore (siehe ATV DIN 18 355 "Tischlerarbeiten")
1.3 Ergänzend gelten die Abschnitte 1 bis 5 der ATV DIN 18 299 "Allgem. Regelungen für Bauarbeiten jeder Art". Bei Widersprüchen gehen die Regelungen der ATV DIN 18 334 vor
2 Stoffe, Bauteile Ergänzend zur ATV DIN 18 299, 
  Abschnitt 2, gilt:
  Für die gebräuchlichsten genormten Stoffe und Bauteile sind die DIN-Normen 
  nachstehend aufgeführt
2.1 Holz
  DIN 4074 Teil 1 Sortierung von Nadelholz nach der Tragfähigkeit; Nadelschnittholz
  DIN 4074 Teil 2 Bauholz für Holzbauteile; Gütebedingungen für 
  Baurundholz (Nadelholz)
  DIN 68 119 Holzschindeln
  DIN 68 365 Bauholz für Zimmerarbeiten; Gütebedingungen
  DIN 68 368 Laubschnittholz für Treppenbau; Gütebedingungen
2.2 Holzhaltige Werkstoffe
  DIN 1101 Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten als Dämmstoff 
  für das Bauwesen; Anforderungen, Prüfung
  DIN 68 705 Teil 2 Sperrholz; Sperrholz für allgem. Zwecke
  DIN 68 705 Teil 3 Sperrholz; Bau-Furniersperrholz
  DIN 68 705 Teil 4 Sperrholz; Bau-Stabsperrholz, Baustäbchensperrholz
  DIN 68 705 Teil 5 Sperrholz; Bau-Furniersperrholz aus Buche
  DIN 68 740 Teil 2 Paneele, Furnier-Decklagen auf Spanplatten
  DIN 68 750 Holzfaserplatten, Poröse und harte Holzfaserplatten; Gütebedingungen
  DIN 68 754 Teil 1 Harte und mittelharte Holzfaserplatten für das Bauwesen; 
  Holzwerkstoffklasse 20
  DIN 68 762 Spanplatten; Sonderzwecke für das Bauwesen; Begriffe, Anforderungen, 
  Prüfung, Überwachung
  DIN 68 763 Spanplatten; Flachpressplatten für das Bauwesen; Begriffe, Anforderungen, 
  Prüfung, Überwachung
  DIN 68 764 Teil 1 Spanplatten; Strangpressplatten für das Bauwesen; Begriffe, 
  Eigenschaften, Prüfung, Überwachung
  DIN 68764 Teil 2 Spanplatten; Strangpressplatten für das Bauwesen, Beplankte 
  Strangpressplatten für die Tafelbauart
2.3 Nicht holzhaltige Stoffe
  DIN 18 180 Gipskartonplatten; Arten, Anforderungen, Prüfung
  DIN 18 184 Gipskarton-Verbundplatten mit Polystyrol- oder Polyurethan-Hartschaum 
  als Dämmstoff
2.4 Dämmstoffe
  DIN 18 161 Teil 1 Korkerzeugnisse als Dämmstoffe für das Bauwesen; 
  Dämmstoffe für die Wärmedämmung
  DIN 18 164 Teil 1 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; 
  Dämmstoffe für die Wärmedämmung
  DIN 18 164 Teil 2 Schaumkunststoffe als Dämmstoffe für das Bauwesen; 
  Dämmstoffe für die Trittschalldämmung; Polystyrol-Partikelschaumstoffe
  DIN 18 165 Teil 1 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe 
  für die Wärmedämmung
  DIN 18 165 Teil 2 Faserdämmstoffe für das Bauwesen; Dämmstoffe 
  für die Trittschalldämmung
2.5 Unterkonstruktion
  DIN 18 168 Teil 2 Leichte Deckenbekleidungen und Unterdecken; Nachweis der Tragfähigkeit 
  von Unterkonstruktionen und Abhängern aus Metall
2.6 Verbindungs- und Befestigungsmittel
  DIN 96 Halbrund-Holzschrauben mit Schlitz
  DIN 97 Senk-Holzschrauben mit Schlitz
  DIN 571 Sechskant-Holzschrauben
  DIN 1151 Drahtstifte, rund; Flachkopf, Senkkopf
  DIN 1152 Drahtstifte, rund; Stauchkopf
3 Ausführung
  Ergänzend zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 3, gilt:
    
    3.1 Allgemeines
    3.1.1 Der Auftragnehmer hat bei seiner Prüfung Bedenken (siehe B § 
  4 Nr. 3) insbesondere geltend zu machen bei fehlenden Voraussetzungen für 
  die Verankerung und Befestigung, zu hoher Baufeuchte, fehlenden Aussparungen, 
  fehlendem konstruktivem Holzschutz, unrichtiger Lage und Höhe von Fundamenten, 
  Auflagern und sonstigen Unterkonstruktionen, fehlenden Höhenbezugspunkten 
  je Geschoss 
3.1.2 Abweichungen von vorgeschriebenen Maßen sind in 
  den durch
  DIN 18 201 Toleranzen im Bauwesen; Begriffe, Grundsätze, Anwendung, Prüfung
  DIN 18 202 Toleranzen im Hochbau; Bauwerke
  DIN 18 204 Teil 3 Toleranzen im Hochbau, Bauteile aus Holz und Holzwerkstoffen 
  bestimmten Grenzen zulässig 
  Bei Streiflicht sichtbar werdende Unebenheiten in den Oberflächen von Bauteilen 
  sind zulässig, wenn die Maßtoleranzen von DIN 18 202 eingehalten 
  worden sind.
3.1.3 Bewegungsfugen des Bauwerkes müssen an gleicher 
  Stelle und mit gleicher Bewegungsmöglichkeit übernommen werden
  3.1.4 Deckenbekleidungen, Unterdecken, Wandbekleidungen, Vorsatzschalen und 
  Trennwände aus Elementen, die ein regelmäßiges Raster ergeben, 
  sind fluchtgerecht in den vorgegebenen Bezugsachen herzustellen
  3.1.5 Die Hölzer sind in trockenem Zustand einzubauen, Kanthölzer 
  (Balken) und Baurundhölzer dürfen jedoch beim Einbau halbtrocken sein, 
  wenn sie auf trockenen Zustand für dauernd zurückgehen können
  3.1.6 Bauschnittholz ist sägerauh einzubauen
  3.1.7 Brettschichtholz ist gehobelt einzubauen; rauhe Stellen, Hobelschläge 
  und nicht ausgedübelte Äste sind zulässig
  3.1.8 Bei der Herstellung von Bauteilen sind Schwindrisse in Bauhölzern 
  und Brettschichthölzern zulässig, wenn die Standsicherheit dadurch 
  nicht beeinträchtigt wird
  3.1.9 Bei der Befestigung von Brettern, Bohlen, Latten oder Platten müssen 
  Drahtstifte mindestens 2 ½mal so lang sein, wie die Zu befestigenden 
  Teile dick sind
  3.1.10 Tragende Konstr. aus Bauschnittholz sind aus Holz nach DIN 4074 Teil 
  2 Güteklasse II und mindestens der Schnittklasse B auszuführen
  3.1.11 Tragende Konstr. aus Baurundholz sind aus Holz nach DIN 4074 Teil 2 Güteklasse 
  II auszuführen
  3.1.12 Sonstige Konstr. aus Bauschnittholz sind aus Holz nach DIN 68 365 der 
  Normalklasse und mindestens der Schnittklasse B herzustellen
  3.1.13 Sonstige Konstr. aus Baurundholz sind aus Holz nach DIN 68 365 der Normalklasse 
  herzustellen
  3.2 Verzimmerungen, Abbinden, Verlegen und Aufstellen
  3.2.1 Tragende Konstruktionen sind nach DIN 1052 Teil 1 "Holzbauwerke; 
  Berechnung und Ausführung" auszuführen. Bei der Herstellung von 
  Dübelverbindungen ist ferner DIN 1052 Teil 2
"Holzbauwerke; Mechanische Verbindungen" zu beachten
3.2.2 Bei Konstruktionen aus Bauschnittholz dürfen Baumkanten die Funktion 
  Verbindungsmittel nicht beeinträchtigen
  3.2.3 Baurundholz muss so geschnitten oder behauen sein, dass die Auflagerflächen 
  an den Verbindungsstellen mindestens 2/3 des Rundholzdurchmessers breit sind
  3.2.4 Konstruktionen Holzmastenbauart sind nach DIN 18 900 "Holzmastenbauart; 
  Berechnung und Ausführung" auszuführen
  3.2.5 Holzbrücken sind nach DIN 1074 "Holzbrücken", Glockentürme 
  nach DIN 4178 "Glockentürme; Berechnungen und Ausführung" 
  und fliegende Bauten nach DIN 4112 "Fliegende Bauten; Richtlinien für 
  Bemessung und Ausführung" auszuführen
  3.2.6 Die Art der Holzverbindungen bleibt dem Auftragnehmer überlassen
3.3 Latten und Einschub für Zwischenböden
  3.3.1 Latten für Zwischenböden sind aus Holz nach DIN 68 365 mindestens 
  der Güteklasse II und mit einem Mindestquerschnitt von 24 mm x 48 mm herzustellen. 
  Die Latten sind parallel zu den Balkenkanten anzunageln. Der Abstand zwischen 
  den Nägeln darf nicht größer als 30 cm sein
  3.3.2 Einschub (Fehlboden) ist aus besäumten, mindestens 18 mm dicken Brettern 
  dicht verlegt herzustellen
3.4 Dachschalungen
  3.4.1 Dachschalungen aus Holz sind aus ungehobelten, besäumten Brettern 
  oder Bohlen nach DIN 68 365, Güteklasse III, bei Rauhspund aus nach DIN 
  4072 "Gespundete Bretter aus Nadelholz" bearbeiteten Bretter oder 
  Bohlen herzustellen. Schalungen für Metalldachdeckungen müssen mindestens 
  24 mm dick sein, für sonstige Dachdeckungen, ungehobelt mindestens 20 mm 
  und gehobelt mindestens 18 mm
  Die Bretter oder Bohlen dürfen keine Ausfalläste von mehr als 2 cm 
  Durchmesser haben. Sie sind rechtwinkelig zu den Auflagern zu verlegen und auf 
  jedem Auflager (z.B. Sparren, Pfetten) mit mindestens 2 Drahtstiften nach DIN 
  1151 oder mit gleichwertigen Verbindungsmitteln zu befestigen
  3.4.2 Dachschalungen aus Holzwerkstoffen sind nach den "Vorläufigen 
  Richtlinien für die Bemessung und Ausführung von Dachschalungen aus 
  Holzspanplatten oder Bau-Furnierplatten", herausgegeben vom Institut für 
  Bautechnik, herzustellen
  Holzspanplatten müssen mindestens 19 mm dick sein und dem Plattentyp "V 
  100 G" nach DIN 68 763 entsprechen
  Bau-Furniersperrholz muss mindestens 15 mm dick sein und der Holzwerkstoffklasse 
  100 G nach DIN 68 00 Teil 2 "Holzschutz im Hochbau; vorbeugende bauliche 
  Maßnahmen" entsprechen
  Bau- und Furniersperrholz muss DIN 68 705 Teil 3 und Bau-Furniersperrholz aus 
  Buche DIN 68 705 Teil 5 entsprechen
  Dachschalungen aus Holzwerkstoffplatten sind mit mindestens 6 Drahtstiften nach 
  DIN 1151 je m² Dachfläche oder gleichwertigen Verbindungsmitteln, 
  z.B. Schraubnägeln, Klammern, zu befestigen. Bei Flachdächern sind 
  im Randbereich mindestens 12, im Eckbereich mindestens 18 Drahtstifte nach DIN 
  1151 oder gleichwertige Verbindungsmittel je m² Dachrand bzw. Eckfläche 
  anzuordnen
  3.4.3 Unterdachschalungen sind aus ungehobelten, besäumten, mindestens 
  18 mm dicken Brettern nach DIN 68 365 der Güteklasse III, herzustellen
3.5 Nicht sichtbar bleibende Wand- und Deckenschalungen
  3.5.1 Wand- und Deckenschalungen sind aus ungehobelten, besäumten Brettern 
  nach DIN 68 365 der Güteklasse III herzustellen. Schalungen für Metallwandbekleidungen 
  müssen mindestens 24 mm dick sein, für sonstige Wandbekleidungen mindestens 
  22 mm und innen mindestens 18 mm
  3.5.2 Deckenunterschalungen für Rohrputz sind aus mindestens 18 mm dicken, 
  höchstens 12 cm breiten, besäumten, mindestens halbtrockenen Brettern 
  der Güteklasse IV nach DIN 68 365 herzustellen
  3.5.3 Sparschalungen sind innen und außen aus mindestens 18 mm dicken 
  und 7 bis 10 cm breiten Brettern der Güteklasse IV nach DIN 68 365 herzustellen
  3.5.4 Wandschalungen sind mit Drahtstiften nach DIN 1151 und Deckenschalungen 
  mit Holzschrauben nach DIN 96 oder DIN 97 oder gleichwertigen Verbindungsmitteln 
  rechtwinkelig zu den Auflagern zu befestigen. Bei Außenschalungen sind 
  mindestens korrosionsgeschützte Holzverbindungsmittel verwenden
3.6 Wand- und Deckenbekleidungen aus Brettern oder 
  Bohlen
  3.6.1 Ortgang-, Trauf- und Gesimsschalungen sind aus gespundeten, an der Sichtfläche 
  gehobelten, gleichbreiten Brettern oder Bohlen der Güteklasse II nach DIN 
  68 365 herzustellen. Brettschalungen müssen mindestens 18 mm dick sein. 
  Die Befestigung darf sichtbar sein und ist nach 3.5.4 auszuführen
  3.6.2 Außenwandbekleidungen sind aus ungehobelten, besäumten Brettern 
  oder Bohlen der Güteklasse II nach DIN 68365 herzustellen, Brettschalungen 
  müssen mind. 20 mm dick sein. Die Befestigung darf sichtbar sein und ist 
  nach 3.5.4 auszuführen
  3.6.3 Innenwandbekleidungen sind aus gespundeten, an der Sichtfläche gehobelten, 
  gleichbreiten Brettern oder Bohlen der Güteklasse II nach DIN 68 365 herzustellen, 
  Die Befestigung ist verdeckt nach 3.5.4 auszuführen
  3.6.4 Bei Stülpschalungen aus nicht profilierten, besäumten Brettern 
  muss die Überdeckung mindestens 12 % der Brettbreite, jedoch mindestens 
  10 mm betragen. Die Mindestdicke muss innen und außen 18 mm betragen
  3.6.5 Bei Deckelschalungen an Wänden aus nicht profilierten, parallel besäumten 
  Brettern muss die Überdeckung mindestens 20 mm betragen
  3.6.6 Sind Fugendeckleisten vorgeschrieben, so ist jede Leiste nur auf einem 
  Brett oder in der Fuge zu befestigen
3.7 Dachlattung
  Dachlattung ist aus Latten der Güteklasse I nach DIN 68 365 herzustellen, 
  Die Dachlatten sind geradlinig und im gleichen Abstand mit den erforderlichen 
  Grat- und Kehllatten entsprechend der vorgesehenen Dachdeckung aufzubringen 
  und auf jedem Sparren mit mindestens 1 Drahtstift nach DIN 1151 zu befestigen
3.8 Lagerhölzer, Blindböden, Unterböden, 
  Fußböden, Fußleisten
  3.8.1 Lagerhölzer sind waagerecht zu verlegen, ihre Oberflächen müssen 
  in einer Ebene liegen
  3.8.2 Gehobelte Fußböden und Fußleisten sind aus Brettern oder 
  Bohlen der Güteklasse II, ungehobelte Fußböden aus Brettern 
  oder Bohlen der Güteklasse III nach DIN 68 365 herzustellen
  3.8.3 Fußbodenbretter müssen quer zu den Balken oder Lagerhölzern 
  verlegt werden. Für eine ausreichende Be- und Entlüftung von Holzräumen 
  unter den Brettern ist zu sorgen. Die Bretter sind auf jedem Lager zu befestigen. 
  Nach dem Verlegen sind vorstehende Kanten an den Stößen und Fugen 
  zu beseitigen
  3.8.4 Blindböden sind aus Brettern nach DIN68 365, Güteklasse II, 
  mindestens 22 mm dick, mit 15 mm Zwischenraum herzustellen
  3.8.5 Unterböden aus Holzspanplatten sind nach DIN 68771 "Unterböden 
  aus Holzspanplatten" mindestens 22 mm dick herzustellen
  3.8.6 Fußleisten (Scheuer- und Stableisten) müssen an Ecken und Stößen 
  auf Gärung geschnitten oder mit Profilanschnitt versehen sein; sie sind 
  dauerhaft zu befestigen
3.9 Trockenbau
  3.9.1 Bauteile, die in Trockenbauweise hergestellt werden, sind ohne Berücksichtigung 
  von Anforderungen an den Brand-, Schall-, Wärme- und Strahlenschutz auszuführen, 
  wenn nachstehend nichts vorgeschrieben ist
3.9.2 Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen, Unterdecken
  3.9.2.1 Sichtbare Randwinkel, Deckleisten und Schattenfugen-Deckleisten sind 
  an den Ecken und auf den Begrenzungsflächen stumpf zu stoßen, Randwinkel 
  dem wand- oder Deckenverlauf anzupassen
  3.9.2.2 Einzubauende Dämmstoffe sind über der gesamten Fläche 
  dicht gestoßen zu verlegen und an begrenzende Bauteile anzuschließen
  3.9.2.3 Deckenbekleidungen und Unterdecken sind nach DIN 18 168 Teil1 "Leichte 
  Deckenbekleidungen und Unterdecken; Anforderungen für die Ausführung" 
  herzustellen
  3.9.2.4 Bei Verwendung von Holzwolle- und Mehrschicht-Leichtbauplatten sind 
  DIN 1102 "Holzwolle-Leichtbauplatten und Mehrschicht-Leichtbauplatten nach 
  DIN 1101 als Dämmstoffe für das Bauwesen; Verwendung, Verarbeitung" 
  zu beachten
  3.9.2.5 Gipskartonplatten sind nach DIN 18 181 "Gipskartonplatten im Hochbau; 
  Grundlagen für die Verarbeitung" zu verarbeiten
3.9.3 Schalldämmende Vorsatzschalen
  Schalldämmende Vorsatzschalen sind entsprechend dem vorgeschriebenen Schalldämmaß 
  nach DIN 4109 "Schallschutz im Hochbau; Anforderungen und Nachweise" 
  auszuführen
3.9.4 Nichttragende Trennwände
  Nichttragende Trennwände sind nach DIN 4103 Teil 1 "Nichttragende 
  innere Trennwände; Anforderungen, nachweise" auszuführen. Bei 
  Verwendung von Gipskartonplatten ist DIN 18183 "Montagewände aus Gipskartonplatten; 
  Ausführung von Metallständerwänden" und DIN 4103 Teil 4 
  " Nichttragende innere Trennwände; Unterkonstruktion in Holzbauart" 
  zu beachten
3.9.5 Außenwandbekleidungen
  Hinterlüftete Außenwandbekleidungen sind nach DIN 18 516 Teil 1 "Außenwandbekleidungen, 
  hinterlüftet; Anforderungen, Prüfgrundsätze" auszuführen. 
  Beider Verwendung von Faserzementplatten sind asbestfreie Produkte, die bauaufsichtlich 
  zugelassen sind, zu verwenden
3.10 Holzschindeldeckung
  Außenwandbekleidungen mit Holzschindeln sind aus gesägten Schindeln 
  mit Befestigungsmitteln aus nichtrostendem Stahl nach DIN 17 440, "Nichtrostende 
  Stähle; Technische Lieferbedingungen für Blech, Warmband, Walzdraht, 
  gezogenen Draht, Stabstahl, Schmiedestücke und Halbzeug", Werkstoffnummer 
  1.4301, auf Lattenunterkonstruktion in Doppeldeckung herzustellen,. Anschlüsse 
  sind mit Schindeln herzustellen, die den Erfordernissen entsprechend zugeschnitten 
  sind
3.11 Gezimmerte Türen und Tore
  3.11.1 Gezimmerte Türen und Tore sind aus ungehobelten, besäumten 
  Brettern und Bohlen der Güteklasse II und aus ungehobelten Latten der Güteklasse 
  I nach DIN 68 365 herzustellen
  3.11.2 Bei Türen und Toren aus Brettern sind die Bretter mit mind. je 2 
  Drahtstiften, bei Türen und Toren aus Latten die Latten mit mind. je 1 
  Drahtstift auf den Quer- und Strebeleisten zu befestigen. Sind Fugendeckleisten 
  vorgeschrieben, so ist jede Leiste nur auf einem Brett zu befestigen
  3.11.3 Bei aufgedoppelten Türen und Toren sind die Bretter so zu befestigen, 
  dass sie nicht reißen können
3.12 Verschläge
  3.12.1 Verschläge sind aus ungehobelten Brettern und Latten der Güteklasse 
  II nach DIN 68365 herzustellen
  3.12.2 Bei Bretterverschlägen sind die Bretter dicht aneinander anzuordnen 
  und auf jedem Riegel mit 2 Drahtstiften zu befestigen
  3.12.3 Lattenverschläge sind aus Latten mit einem Querschnitt von mind. 
  24 mm x 48 mm herzustellen. Die Latten sind mit Zwischenräumen von höchstens 
  50 mm auf jedem Riegel mit 1 Drahtstift zu befestigen
3.13 Treppen
  3.13.1 Treppen sind nach DIN 18 065 "Gebäudetreppen; Hauptmaße" 
  herzustellen. Nadelholz muss der Güteklasse I nach DIN 68 365, Laubholz 
  der Güteklasse II nach DIN 68 368 entsprechen
  3.13.2 Treppenteile aus Holzwerkstoffen sind aus Holzspanplatten nach DIN 68 
  763 oder aus Sperrholz nach DIN 68 705 Teil 3 bis Teil 5 herzustellen
  3.13.3 Die Treppen müssen so zusammengearbeitet und aufgestellt werden, 
  dass die Stufen beim Begehen nicht knarren
  3.13.4 Trittstufen dürfen aus verleimten Einzelteilen hergestellt werden
  3.13.5 Bei furnierten Trittstufen (Verbundstufen) muss die Dicke der Decklage 
  auf den Trittflächen bei Verwendung von Hartholz mind. 2,5 mm und bei Verwendung 
  von Weichholz mind. 5 mm betragen. An den Stoßkanten muss die Dicke der 
  Decklage für beide Holzarten mind. 6 mm betragen
  3.13.6 Wagenkrümmlinge sind unter sich und mit Wangen durch Kropfschrauben 
  und Hartholzdübel zu verbinden, wenn aus konstruktiven Gründen nicht 
  andere Verbindungen erforderlich sind. Werden Schraubenlöcher verdübelt, 
  so sind die Dübel entsprechend der Holzart auszuwählen und in Faserrichtung 
  einzupassen
  3.13.7 Handlaufkrümmlinge sind mind. durch Dübel mit den anschließenden 
  Handläufen zu verbinden
  3.13.8 Handläufe aus Holz sind griffgerecht auszubilden und müssen 
  mind. 48 mm Durchmesser bzw. einen Querschnitt von mind. 40/60 mm haben
  3.13.9 Die sichtbar bleibenden Holzoberflächen der Treppen und Geländer 
  sind zu schleifen. Bei nichtdeckenden Anstrichen ist die Oberfläche in 
  Faserrichtung feinkörnig zu schleifen, alle sichtbar bleibenden Holzkanten 
  sind zu brechen
  3.13.10 Farbunterschiede zwischen Längsholz- und Hirnholzflächen sowie 
  zwischen Massivholz und furnierten Flächen sind zulässig
  3.13.11 Ist eine Versiegelung der Treppe vorgeschrieben, so sind nur die Tritt- 
  und Stoßflächen zu versiegeln
3.14 Konstruktiver und chemischer Holzschutz
  3.14.1 Bei allen Holzten ist DIN 68 800 Teil 2 "Holzschutz im Hochbau; 
  Vorbeugende bauliche Maßnahmen" zu beachten
  3.14.2 Der chemische Schutz von Bauholz ist nach DIN 68 800 Teil 3 "Holzschutz 
  im Hochbau; Vorbeugender chemischer Holzschutz" und der chemische Schutz 
  von Holzwerkstoffen nach DIN 68 800 Teil 5 "Holzschutz im Hochbau; Vorbeugender 
  chemischer Schutz von Holzwerkstoffen" auszuführen
  3.14.3 Das Verfahren der Verarbeitung der Holzschutzmittel bleibt dem Auftragnehmer 
  überlassen
  3.14.4 Die Holzschutzmittel sind so auszuwählen, dass sie mit den in Berührung 
  kommenden anderen Baustoffen verträglich sind
4 Nebenleistungen, Besondere Leistungen
4.1 Nebenleistungen sind ergänzend zur ATV DIN 18 299, Abschnitt 4.1, insbesondere:
4.1.1 Auf- und Abbauen sowie Vorhalten der Gerüste, deren 
  Arbeitsbühnen nicht höher als 2 m über Gelände oder Fußboden 
  liegen
  4.1.2 Vorlegen erforderlicher Muster
  4.1.3 Liefern von Drahtstiften und von Holzschrauben bis 6 mm Durchmesser
  4.1.4 Auffüttern bis zu 2 cm Dicke zur Herstellung einer ebenen Fläche, 
  z. B.: an Wänden, Böden und Decken
4.2 Besondere Leistungen sind ergänzend zur ATV 
  DIN 18 299, Abschnitt 4.2, z.B.:
  4.2.1 Vorhalten von Aufenthalts- und Lagerräumen, wenn der Auftraggeber 
  Räume, die leicht verschließbar gemacht werden können, nicht 
  zur Verfügung stellt
  4.2.2 Auf- und Abbauen sowie Vorhalter der Gerüste, deren Arbeitsbühnen 
  höher als 2 m über Gelände oder Fußboden liegen
  4.2.3 Reinigen der Untergrundes von grober Verschmutzung, z.B. Gipsreste, Mörtelreste, 
  Farbreste, Öl, soweit diese von anderen Unternehmern herrührt
  4.2.4 Besondere Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungsgegenständen, 
  z.B. Abkleben von Belägen und Treppen, staubdichtes Abdecken von empfindlichen 
  Einrichtungen und Geräten, Staubschutzwände, einschließlich 
  Lieferung der hierzu erforderlichen Stoffe
  4.2.5 Liefern von statisch nachzuweisenden oder konstruktiv erforderlichen Verbindungs- 
  und Befestigungsmitteln, ausgenommen solcher nach 4.1.3.
  4.2.6 Liefern statischer und bauphysikalischer Nachweise für das Bauwerk 
  oder für Bauteile
  4.2.7 Probebelastungen nach DIN 1074, wenn die betragsmäßige Beschaffenheit 
  der Leistung nicht auf andere Weise nachgewiesen werden kann
  4.2.8 Versuche zum Nachweis der Standsicherheit am Bauwerk, z.B. Dübelauszugsversuche, 
  Schlagversuche u.ä.
  4.2.9 Herstellen von im Bauwerk verbleibenden Verankerungsmöglichkeiten, 
  z.B. für Gerüste
  4.2.10 Nachträgliches Herstellen und Schließen von Löchern im 
  Mauerwerk und Beton für Auflager und Verankerungen
  4.2.11 Herstellen und Anlegen von Öffnungen, z.B. für Schalter, Rohrdurchführungen, 
  Kabeln, Pfeilervorlagen, soweit sie nicht im Zuge mit den übrigen Arbeiten 
  durchgeführt werden können
  4.2.12 Herstellen von Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen
  4.2.13 Ausbau und/oder Wiedereinbau von Bekleidungselementen für Leistungen 
  anderer Unternehmer
  4.2.14 Bearbeiten von Oberflächen, z.B. durch Hobeln, Schleifen, sowie 
  Fasen und Profilieren von Holzkanten
  4.2.15 Zuschnitte von Schalungen, Bekleidungen u.ä. an schrägen An- 
  und Abschlüssen
  4.2.16 Herstellen von besonderen Fugen- und Eckausbildungen
  4.2.17 Herstellen von Bekleidungen der Laibungen
  4.2.18 Herstellen von Abschottungen, Schürzen und Scheinunterzügen 
  bei Deckenbekleidungen, Unterdecken und Wandbekleidungen
  4.2.19 Herstellen von Schiftersparrenschnitten sowie Abbinden und Aufstellen/Verlegen 
  von Hölzern bei schwierigen Verzimmerungen, z. B. bei Türmen, Kuppeln, 
  Dachgauben, geschweiften Dachflächen, Grat- und Kehlsparren
  4.2.20 Hobeln und Profilieren von Sparren-, Pfetten- und Balkenköpfen
  4.2.21 Verstärken von Bauteilen, z.B. im Bereich von Aussparungen, Ausklinkungen, 
  angeschnittenen Kassetten
5 Abrechnung
  Ergänzend zur ATV DIN 18229, Abschnitt 5, gilt:
    5.1 Allgemeines
    5.1.1 Der Ermittlung der Leistung - gleichgültig, ob sie nach Zeichnungen 
  oder nach Aufmaß erfolgt - sind zugrunde zu legen:
  5.1.1.1 Für verzimmerte Hölzer und Brettschichthölzer bei der 
  Ermittlung des Raummaßes (m³)
  die größte Länge einschließlich der Zapfen und anderer 
  Holzverbindungen, der volle Querschnitt ohne Abzug von Ausklinkungen, Aussparungen, 
  Querschnittsschwächungen u.ä., 5.1.1.2 für Bekleidungen, leichte 
  Unterdecken, Dachschalungen und Unterdächer, Schalungen, Lattungen, Verschläge, 
  Böden, Dämmungen, Sperren, Unterkonstruktionen, Vorsatzschalen, u. 
  ä. auf Flächen ohne begr. Bauteile die Maße der zu schalenden, 
  zu dämmenden, bzw. zu bekleidenden Flächen, auf Flächen mit begr. 
  Bauteilen die Maße der zu belegenden Flächen bis zu den sie begr., 
  ungeputzten, ungedämmten bzw. nicht bekleideten Bauteilen, bei Fassaden 
  die Maße der Bekleidung,
  5.1.1.3 für nichttragende Trennwände deren Maße bis zu den sie 
  begr. ungeputzten, ungedämmten bzw. nicht bekleideten Bauteilen,
  5.1.1.4 für verzimmerte Hölzer bei Abrechnung nach Längenmaß 
  die größte Länge einschließlich der Holzverbindungen,
  5.1.1.5 für sonstige Bauteile die größten, ggf. abgewickelten 
  Bauteillängen, dabei werden Fugen übermessen,
  5.1.1.6 für konstruktive Stahlteile bei Abrechnung nach Gewicht das nach 
  Abschnitt 5 der ATV DIN 18360 "Metallbauarbeiten, Schlosserarbeiten" 
  durch Berechnung zu ermittelnde Gewicht
  5.1.2 Die Wandhöhen überwölbter Räume werden bis zum Gewölbeanschnitt, 
  die Wandhöhe der Schildwände bis zu 2/3 des Gewölbestichs gerechnet
  5.1.3 Fußleisten und Konstruktionen bis 10 cm Höhe werden übermessen
  5.1.4 Bei der Flächenermittlung von gewölbten Decken mit einer Stichhöhe 
  unter 1/6 der Spannweite wird die Fläche des überdeckten Raumes berechnet. 
  Gewölbe mit größerer Stichhöhe werden nach der Fläche 
  der abgewickelten Untersicht gerechnet
  5.1.5 In Decken, Wänden, Dächern, Schalungen, Wand- und Deckenbekleidungen, 
  Vorsatzschalen, Dämmungen, Sperren sowie leichten Außenwandbekleidungen 
  werden Öffnungen, Aussparungen und Nischen bis zu 2,5 m² Einzelgröße 
  übermessen
  5.1.6 Ganz oder teilweise gedämmte oder bekleidete Laibungen von Öffnungen, 
  Aussparungen und Nischen über 2,5 m² Einzelgröße werden 
  gesondert gerechnet
  5.1.7 Öffnungen, Nischen und Aussparungen werden, auch falls sie unmittelbar 
  zusammenhängen, getrennt gerechnet
  5.1.8 Rückflächen von Nischen werden unabhängig von ihrer Einzelgröße 
  mit ihrem Maß gesondert gerechnet
  5.1.9 In Böden und den dazugehörigen Dämmungen, Schüttungen, 
  Sperren, u.ä. werden Öffnungen und Aussparungen z.B. für Pfeilervorlagen, 
  Kamine, Rohrdurchführungen u.ä. bis 0,5 m² Einzelgröße 
  übermessen
  5.1.10 Bei Zwischenböden, Dämmungen, Schüttungen, Sperren, Schalungen, 
  Bekleidungen u.ä. werden Rahmen, Riegel, Ständer und andere Fachwerksteile 
  sowie Sparren, Lattungen, Unterkonstruktionen übermessen
  5.1.11 Bei Lattungen, Sparschalungen, Blindböden, Verschlägen und 
  Bekleidungen aus Latten, Brettern, Paneelen, Lamellen u.ä. werden die Zwischenräume 
  übermessen
  5.1.12 Bei Abrechnung nach Längenmaß (m) werden Unterbrechungen bis 
  zu 1 m Einzellänge übermessen
  5.1.13 Herstellen von Aussparungen für Einzelleuchten, Lichtbänder, 
  Lichtkuppeln, Lüftungsgitter, Luftauslässe, Revisionsöffnungen, 
  Stützen, Pfeilervorlagen, Schalter, Steckdosen, Rohrdurchführungen, 
  Kabel u.ä. werden getrennt nach Größe gesondert gerechnet
5.2 Es werden abgezogen:
  5.2.1 Bei Abrechnungen nach Flächenmaß (m²): Öffnungen, 
  Aussparungen und Nischen über 2,5 m Einzelgröße, In Böden 
  über 0,5 m² Einzelgröße
  5.2.2 Bei Abrechnungen nach Längenmaß (m): Unterbrechungen über 
  1 m Einzellänge